Landesbauordnung für das Saarland/Rhl.- Pfalz

LBO für das Saarland seit 01. Juni 2004/ LBO Rheinland-Pfalz

Am 01. Juni 2004 ist die neue Landesbauordnung für das Saarland in Kraft getreten.

Das Errichten von Gerätehäusern und Car-Ports ist durch die neue LBO erheblich erleichtert worden.

Mit Änderung vom 15. Juli 2015 ist das Errichten von Gartenhäusern (vorher bis 60 cbm umbauter Raum mit Grenzabstand genehmigungsfrei) wieder genehmigungspflichtig geworden!

Nach wie vor dürfen Garten-Gerätehäuser mit einem Bruttorauminhalt von bis zu 30 cbm umbauten Raum (ca. 13 qm Grundfläche zuzüglich der Dachüberstände ohne Stützen) im ausgewiesenen Bebauungsgebiet  ohne Grenzabstand errichtet werden.
Es bedarf aber bei einer Größe über 10 qm Grundfläche einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO.
Die dazu notwendigen Unterlagen erhalten Sie für Ihr geplantes Haus von uns kostenlos.
Gerne sind wir Ihnen auch beim Ausfüllen der Formulare behilflich.

Desweiteren sind lt. § 61 verfahrensfrei:

Eingeschossige Gebäude bis zu 10 qm Bruttogrungfläche.

Car-Ports mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,00 m und bis zu 36 qm Bruttogrundfläche (ohne Grenzabstand).

Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m² und einer Tiefe bis zu 3,00 m.

Landesbauordnung für das Saarland:

https://aksaarland.de/sites/default/files/dateianhang/2022/03/landesbauordnung_geaendert_am_16_02_2022.pdf

 

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz:

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-BauORPrahmen

Die LBO Rheinland-Pfalz erlaubt in § 62 (Genehmigungsfreie Vorhaben) das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von Gebäuden bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume.